Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der im März 1953 in Üdersdorf gegründete Verein führt den Namen „Sportverein  Rot-Weiß Üdersdorf. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Die Vereinsfarben sind „Rot-Weiß“. Der Verein Rot-Weiß Üdersdorf hat seinen Sitz in Üdersdorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

  

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. 

 

§ 4 Beiträge

Der Mitgliederbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über evtl. Befreiungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich mittels Einzugsverfahren vom Kassenwart eingezogen. Eine halbjährliche Zahlungsweise ist möglich. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge und weitere Details sind der „Beitrittserklärung zum Verein“ zu entnehmen.  

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein  Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem  Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

 

- a) vereinsschädigenden Verhaltens
- b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
- c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung -  vom Vorstand eine Verwarnung, ein Verweis oder ein dauerhafter bzw. zeitlich begrenzter Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb oder den Veranstaltungen erteilt werden. Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form und mit Begründung dem Mitglied zukommen zu lassen. 

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand  

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsorgan der Verbandsgemeinde Daun und durch Aushang im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.  Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, geheim abzustimmen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden  Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. 

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem / den / der:
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenwart(in)
stellvertretenden Kassenwart(in)
Geschäfts-/ Schriftführer(in)
Jugendleiter(in)
Leitern(innen) der einzelnen Sportabteilungen
-2- Beisitzern(innen)

 

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. bei Erfordernis bedingt durch Erweiterung des Sportangebotes  ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der / die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihren Tätigkeitsbereichen ergeben. Der / die Vorsitzende  ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

 

 

§ 8a Vergütungen

1.  Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

2.  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 9 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede(r) von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter(in) jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.

 

§ 10
Der Verein kann sich für bestimmte Aufgabenbereiche „Ordnungen“ geben, die vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 11 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung und das Recht über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung.

 

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Abteilungen gebildet werden, denen ein(e) Abteilungsleiter(in) vorsteht. Die Leiter der Abteilungen sind durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.  

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter(in) und vom/von der Schriftführer(in) zu unterzeichnen. 

 

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesen sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Üdersdorf mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. 
 

Üdersdorf, den 17. Januar 2010